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150.11 CH-BL

§ 49 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Weiterer bezahlter Kurzurlaub

Bezahlter und unbezahlter Urlaub - Bezahlter Kurzurlaub
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§ 49 Personalverordnung · Weiterer bezahlter Kurzurlaub

1. Die Anstellungsbehörde gewährt bezahlten Urlaub für folgende Zwecke

a. Ausübung eines öffentlichen Amtes: nach effektivem Bedarf, wobei in der Regel bis zu 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschritten werden sollten;

b. Teilnahme an Berufs- und höheren Fachprüfungen als Expertin oder Experte: bis zu 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

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