150.11
CH-BL
§ 49 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Weiterer bezahlter Kurzurlaub
Bezahlter und unbezahlter Urlaub - Bezahlter Kurzurlaub
§ 49 Personalverordnung · Weiterer bezahlter Kurzurlaub
1. Die Anstellungsbehörde gewährt bezahlten Urlaub für folgende Zwecke
a. Ausübung eines öffentlichen Amtes: nach effektivem Bedarf, wobei in der Regel bis zu 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschritten werden sollten;
b. Teilnahme an Berufs- und höheren Fachprüfungen als Expertin oder Experte: bis zu 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr.