§ 48 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Anspruch
§ 48 Personalverordnung · Anspruch
1. Bezahlter Urlaub wird ausser den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern bewilligt für
a. Hochzeit
1. eigene Hochzeit (inkl. Wohnungsbezug): 3 Arbeitstage;
2. Hochzeiten in eigener Familie: 1 Arbeitstag;
a.bis * Eintragung der Partnerschaft
1. Eintragung der eigenen Partnerschaft (inkl. Wohnungsbezug): 3 Arbeitstage;
2. Eintragungen der Partnerschaft in eigener Familie: 1 Arbeitstag;
b. * ...
c. * private Absenzen
1. * für die notwendige Betreuung von Familienangehörigen oder von im gleichen Haushalt lebenden Personen: maximal 5 Arbeitstage pro Fall, maximal aber 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr;
2. * für die notwendige Begleitung von Familienangehörigen oder von im gleichen Haushalt lebenden Personen zur Ärztin bzw. zum Arzt: effektiv benötigte Zeit, maximal aber ein halber Arbeitstag pro Besuch;
3. * für die Begleitung der eigenen Kinder am 1. Tag des Kindergartens und am 1. Schultag der Primarschule: effektiv benötigte Zeit, maximal aber ein halber Arbeitstag.
d. Todesfall / Beerdigung: Todesfall in der eigenen Familie oder Tod einer im gleichen Haushalt lebenden Person: maximal 3 Arbeitstage;
e. Beerdigung: bei einer gebotenen Teilnahme die effektiv benötigte Zeit, maximal aber 1 Arbeitstag;
f. eigener Wohnungswechsel: effektiv benötigte Zeit, maximal aber 1 Arbeitstag;
g. * Aufgebote im Rahmen des Schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienstes (Öffentlichkeitsdienst), für welche keine Entschädigung der Erwerbsersatzordnung ausgerichtet wird, wie Orientierungstag, sanitarische Untersuchung, Inspektion, Entlassung aus der Dienstpflicht: 1 Arbeitstag;
h. kulturelle und sportliche Anlässe: Teilnahme an Anlässen von gesamtschweizerischer Bedeutung als Aktive oder Chargierte: insgesamt 2 Arbeitstage jährlich;
i. * ...
k. Dienstjubiläum: ab dem 25-jährigen Dienstjubiläum im Sinne von § 46 des Personaldekrets vom 8. Juni 2000: 1 Arbeitstag.
2. Soweit das Ereignis gemäss Abs. 1 Bst. a-i in die Ferien, auf Frei- oder Feiertage fällt, besteht kein Anspruch auf Nachholung des Urlaubs. Der Kurzurlaub gemäss Bst. k ist innerhalb 1 Jahres nachholbar.
3. Für Bewilligungen dieser Kurzurlaube sind die direkten Vorgesetzten zuständig.
4. Als eigene Familie bzw. Familienangehörige gelten die eigenen Kinder, die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, die Person, mit welcher eine Lebensgemeinschaft geführt wird, die Eltern, die Schwiegereltern, die Grosseltern, die Geschwister sowie die Kinder der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners und der Person, mit welcher eine Lebensgemeinschaft geführt wird.