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150.11 CH-BL

§ 45 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Statistische Aufbereitung

Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
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§ 45 Personalverordnung · Statistische Aufbereitung

1. Das Personalamt stellt das Controlling für Personalentwicklungsmassnahmen gemäss § 37 sicher.

2. Für das Controlling von Personalentwicklungsmassnahmen, welche in der Verantwortung der Anstellungsbehörden liegen, sind die Anstellungsbehörden zuständig.

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