150.11
CH-BL
§ 45 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Statistische Aufbereitung
Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
§ 45 Personalverordnung · Statistische Aufbereitung
1. Das Personalamt stellt das Controlling für Personalentwicklungsmassnahmen gemäss § 37 sicher.
2. Für das Controlling von Personalentwicklungsmassnahmen, welche in der Verantwortung der Anstellungsbehörden liegen, sind die Anstellungsbehörden zuständig.