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150.11 CH-BL

§ 44c Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Weiterbildungsvereinbarung

Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
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§ 44c Personalverordnung · Weiterbildungsvereinbarung

1. Die Arbeits- und Rückzahlungsverpflichtung ist mittels einer vom Personalamt als Vorlage erstellten Weiterbildungsvereinbarung abzuschliessen.

2. Die Weiterbildungsvereinbarung beinhaltet die Höhe der Unterstützung in Zeit und/oder Geld, die Dauer der Arbeitsverpflichtung und die Rückzahlungsverpflichtung bei Austritt während der Verpflichtungszeit.

3. Die Unterstützung des Arbeitgebers setzt sich zusammen aus

a. finanzielle Beiträge und/oder

b. zur Verfügung gestellte Arbeitszeit, zum Lohnansatz im Zeitpunkt des Abschlusses der Weiterbildungsvereinbarung.

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