150.11
CH-BL
§ 44c Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Weiterbildungsvereinbarung
Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
§ 44c Personalverordnung · Weiterbildungsvereinbarung
1. Die Arbeits- und Rückzahlungsverpflichtung ist mittels einer vom Personalamt als Vorlage erstellten Weiterbildungsvereinbarung abzuschliessen.
2. Die Weiterbildungsvereinbarung beinhaltet die Höhe der Unterstützung in Zeit und/oder Geld, die Dauer der Arbeitsverpflichtung und die Rückzahlungsverpflichtung bei Austritt während der Verpflichtungszeit.
3. Die Unterstützung des Arbeitgebers setzt sich zusammen aus
a. finanzielle Beiträge und/oder
b. zur Verfügung gestellte Arbeitszeit, zum Lohnansatz im Zeitpunkt des Abschlusses der Weiterbildungsvereinbarung.