§ 44b Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Rückzahlungsverpflichtung
§ 44b Personalverordnung · Rückzahlungsverpflichtung
1. Vorzeitige Kündigung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde aus Gründen, die bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter liegen, wie insbesondere gemäss § 19 Abs. 3 Bst. c, d und e oder § 20 des Personalgesetzes bewirken eine Rückzahlungspflicht, wenn es sich nicht um einen direkten kantonsinternen Wechsel handelt.
2. Der rückzahlbare Betrag ermittelt sich aus dem gesamten Unterstützungsbetrag, welcher für die Weiterbildung zur Verfügung gestellt worden ist, abzüglich eines allfälligen pro-rata-Anteils für jeden abgeschlossenen Monat der Verpflichtungszeit.
3. In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde, bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden im pädagogischen Bereich die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion für die von ihr getragenen Personalentwicklungsmassnahmen, auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.