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150.11 CH-BL

§ 44a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Arbeitsverpflichtung

Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
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§ 44a Personalverordnung · Arbeitsverpflichtung

1. Mit der Arbeitsverpflichtung bindet sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während maximal 3 Jahren nach Beendigung der Weiterbildung im Arbeitsverhältnis mit dem Kanton zu verbleiben.

2. Die Arbeitsverpflichtung berechnet sich entsprechend der Höhe der Unterstützung wie folgt

a. ab CHF 7'000.-: 1 Jahr;

b. ab CHF 10'000.-: 2 Jahre;

c. ab CHF 15'000.-: 3 Jahre.

3. Die Verpflichtungszeit beginnt ab dem Abschlussdatum der Weiterbildung, d. h. ab der letzten Prüfung oder bei fehlender Prüfung ab dem letzten Kurstag der Weiterbildung.

4. Weiterbildungen, die aus mehreren Modulen bestehen, gelten als 1 Weiterbildung.

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