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150.11 CH-BL

§ 44 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Verpflichtung bei nicht angeordneter Weiterbildung

Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
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§ 44 Personalverordnung · Verpflichtung bei nicht angeordneter Weiterbildung

1. Unterstützt der Arbeitgeber eine nicht angeordnete Weiterbildung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters mit Geld und/oder mit Zeit im Gegenwert von CHF 7‘000.- oder mehr, ist eine Arbeits- und Rückzahlungsverpflichtung abzuschliessen.

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