Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.11 CH-BL

§ 41 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter

Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Personalverordnung · Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter

1. Entsteht den Inhaberinnen und Inhabern von kantonalen Nebenämtern durch den Besuch von angeordneten Personalentwicklungsmassnahmen ein Verdienstausfall, so haben sie Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe der für das Nebenamt entrichteten Vergütung.

← § 40 Personalverordnung Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Geltungsbereich § 42 Personalverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →