150.11
CH-BL
§ 41 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter
Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
§ 41 Personalverordnung · Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter
1. Entsteht den Inhaberinnen und Inhabern von kantonalen Nebenämtern durch den Besuch von angeordneten Personalentwicklungsmassnahmen ein Verdienstausfall, so haben sie Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe der für das Nebenamt entrichteten Vergütung.