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150.11 CH-BL

§ 40 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Nicht angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen

Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
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§ 40 Personalverordnung · Nicht angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen

1. Der Kanton kann nicht angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen unterstützen, indem er Arbeitszeit zur Verfügung stellt und/oder finanzielle Beiträge an die Kosten leistet.

2. Ganz oder teilweise übernommen werden können insbesondere

a. * Kursgeld und Prüfungsgebühren;

b. * Anzahl Kurstage und/oder Zeit für E-Learning oder Blended Learning;

c. * Reise, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen;

d. * Lehrmittel.

3. Die Anstellungsbehörden entscheiden auf Antrag der Vorgesetzten über Art und Umfang der Unterstützung.

4. Massgebend für die Unterstützung sind das Interesse und der Nutzen des Arbeitgebers an der Teilnahme der Mitarbeitenden an der Personalentwicklungsmassnahme.

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