150.11
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Arbeitsvertrag
Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
§ 4 Personalverordnung · Arbeitsvertrag
1. Die Anstellungsbehörde stellt den Arbeitsvertrag gemäss den Vorgaben des Personalamts aus, sofern nicht Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle hierfür bezeichnen.
2. Der Arbeitsvertrag und Änderungen desselben sind nach Abschluss den dezentralen Personaldiensten und dem Personalamt in Kopie oder in elektronischer Form zuzustellen.