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150.11 CH-BL

§ 39 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen

Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
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§ 39 Personalverordnung · Angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen

1. Die Anstellungsbehörden oder die direkten Vorgesetzten ordnen diejenigen Personalentwicklungsmassnahmen an, welche nötig sind, damit die Mitarbeitenden unabhängig vom Beschäftigungsgrad auf dem zur Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Stand sind.

2. In der Regel finden die Personalentwicklungsmassnahmen der Mitarbeitenden während der Arbeitszeit statt, diejenige der Lehrpersonen sowie der Mitarbeitenden im pädagogischen Bereich ausserhalb der Unterrichtszeit.

3. Angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen gelten als Arbeitszeit, wobei kein Anspruch auf besondere Zulagen besteht.

3bis. Für angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen wird die effektiv aufgewendete Zeit angerechnet.

4. Die Verpflichtung der Lehrpersonen aller Schulstufen zur Personalentwicklung während der Schulferien bestimmt sich nach der Bildungsgesetzgebung.

5. Der Kanton trägt die Kosten für die von ihm angeordneten Personalentwicklungsmassnahmen der Mitarbeitenden sowie der Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter.

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