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150.11 CH-BL

§ 37a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Personalentwicklungsmassnahmen der Anstellungsbehörden

Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
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§ 37a Personalverordnung · Personalentwicklungsmassnahmen der Anstellungsbehörden

1. Die Anstellungsbehörden können weitere bedarfsgerechte Personalentwicklungsmassnahmen bereitstellen, welche Führungskräfte und Mitarbeitende in ihrer beruflichen oder persönlichen Entwicklung fördern.

2. Die Personalentwicklungsmassnahmen der Anstellungsbehörden umfassen insbesondere

a. Weiterbildung;

b. externe Stages;

c. Projektarbeit;

d. Erweiterung des Tätigkeitsfelds durch Job Enrichment, Job Enlargement oder Job Rotation;

e. interne Stages;

f. E-Learning und Blended Learning.

3. Die Auswahl und Zuteilung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird von den Anstellungsbehörden vorgenommen.

4. Die Anstellungsbehörden, für Mitarbeitende der öffentlichen Schulen des Kantons die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, budgetieren die Kosten der von ihnen bereitgestellten Personalentwicklungsmassnahmen. Für Lehrpersonen der öffentlichen Schulen der Gemeinden budgetiert die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion die von ihr angeordneten Personalentwicklungsmassnahmen.

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