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150.11 CH-BL

§ 37 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Personalentwicklungsmassnahmen des Personalamts

Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
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§ 37 Personalverordnung · Personalentwicklungsmassnahmen des Personalamts

1. Das Personalamt stellt Personalentwicklungsmassnahmen bereit, welche Führungskräfte und Mitarbeitende in ihrer beruflichen oder persönlichen Entwicklung fördern.

2. Die Personalentwicklungsmassnahmen des Personalamts umfassen insbesondere

a. * Seminarprogramm;

b. * Führungsentwicklung;

c. * Coaching für Führungskräfte

3. Die Auswahl und Zuteilung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird vom Personalamt in Zusammenarbeit mit den Anstellungsbehörden vorgenommen.

4. Das Personalamt verwaltet das Budget der von ihr bereitgestellten Personalentwicklungsmassnahmen und verrechnet die anfallenden Kosten den Anstellungsbehörden entsprechend den Anmeldezahlen weiter.

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