Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.11 CH-BL

§ 35 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Definitionen

Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Personalverordnung · Definitionen

1. Personalentwicklung umfasst die Vermittlung und Aneignung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Ausübung der bisherigen oder zur Ausübung einer neuen, veränderten oder qualifizierteren Funktion oder Tätigkeit notwendig sind.

2. ...

3. ...

← § 34 Personalverordnung Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Geltungsbereich § 36 Personalverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →