150.11
CH-BL
§ 35 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Definitionen
Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
§ 35 Personalverordnung · Definitionen
1. Personalentwicklung umfasst die Vermittlung und Aneignung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Ausübung der bisherigen oder zur Ausübung einer neuen, veränderten oder qualifizierteren Funktion oder Tätigkeit notwendig sind.
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