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150.11 CH-BL

§ 34 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Grundsatz

Ausbildung; Personalentwicklung - Personalentwicklung
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§ 34 Personalverordnung · Grundsatz

1. Der Kanton unterstützt und fördert die Personalentwicklung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen seiner Bedürfnisse.

2. Er sorgt dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren bisherigen oder zukünftigen Tätigkeitsbereichen unabhängig vom Beschäftigungsgrad über das zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche Wissen sowie über die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen.

3. Die Mitarbeitenden tragen gemeinsam mit ihren Vorgesetzten die Verantwortung für ihre berufliche und persönliche Entwicklung.

3bis. Im Rahmen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen bietet das Personalamt geeignete Seminarangebote und Schulungen für Mitarbeitende und Führungskräfte sowie individuelle Coachings an.

4. Spezielle Regelungen für die Mitarbeitenden der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b, die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und die Polizei bleiben vorbehalten.

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