150.11
CH-BL
§ 33 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Zuständigkeit
Ausbildung; Personalentwicklung - Ausbildung
§ 33 Personalverordnung · Zuständigkeit
1. Das Personalamt koordiniert die Ausbildung bei den handwerklich-technischen und den kaufmännischen Berufen. Das Kantonsgericht und die besonderen Behörden wirken je in ihrem Bereich mit.
2. Für die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen kann mit anderen Institutionen zusammengearbeitet werden.