150.11
CH-BL
§ 32d Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Keine Benachteiligung im Anstellungsverhältnis
Allgemeine Bestimmungen - Meldung von Missständen
§ 32d Personalverordnung · Keine Benachteiligung im Anstellungsverhältnis
1. Als Benachteiligung gelten insbesondere Kündigung, Zurücksetzung in der Hierarchie und alle weiteren Laufbahnhemmnisse sowie bewusste Beeinträchtigung psychischer Art und deren Duldung.
2. Wer aufgrund einer zulässigen Meldung von einer Benachteiligung betroffen ist, kann an den Ombudsman gelangen oder direkt bei der Anstellungsbehörde beantragen, diese zu beseitigen.