150.11
CH-BL
§ 32c Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Meldung an die Öffentlichkeit
Allgemeine Bestimmungen - Meldung von Missständen
§ 32c Personalverordnung · Meldung an die Öffentlichkeit
1. Die Meldung eines Missstands an die Öffentlichkeit darf erst dann erfolgen, wenn eine Frist von 30 Kalendertagen ohne Reaktion seitens Ombudsman abgelaufen ist.
2. Unzulässig ist eine Meldung an die Öffentlichkeit insbesondere dann, wenn die Meldung eines Missstands an den Ombudsman anonym erfolgt ist.
3. Im guten Glauben bedeutet, dass Meldung erstattende Mitarbeitende aus objektiver Sicht davon ausgehen dürfen, dass tatsächlich ein Missstand vorliegt und die Meldung nicht der Erlangung persönlicher Vorteile dienen soll.
4. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass die Allgemeinheit als solche ein Interesse an der Beseitigung des Missstandes hat.