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150.11 CH-BL

§ 32 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Kompetenzen

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenarbeit mit dem Personalamt
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§ 32 Personalverordnung · Kompetenzen

1. Das Personalamt verkehrt mit den Anstellungsbehörden direkt.

2. Das Personalamt kann gegenüber den dezentralen Personalstellen Richtlinien zur Handhabung des Personalrechts erlassen.

3. Für die Besetzung von offenen Stellen durch Mitarbeitende, denen aufgrund von § 19 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes gekündigt worden ist oder werden müsste, steht dem Personalamt ein Mitspracherecht zu.

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