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150.11 CH-BL

§ 30 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Statistische Aufbereitung und Controlling

Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
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§ 30 Personalverordnung · Statistische Aufbereitung und Controlling

1. Das Personalamt führt die Statistik über die Entwicklung der Lohnkosten inklusive der funktions- und leistungsbezogenen Zulagen sowie über die individuelle Lohnentwicklung.

2. Das Personalamt überprüft regelmässig die durch die Anstellungsbehörden bzw. durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vorgenommenen Einreihungen, gewährten bzw. nicht gewährten individuellen Lohnentwicklungen und ausgerichteten Zulagen und berichtet dem Regierungsrat.

3. Bei Bedarf beantragt das Personalamt dem Regierungsrat Massnahmen zur Verbesserung der Anwendungspraxis der Bestimmungen im Lohnwesen zu ergreifen.

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