Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.11 CH-BL

§ 29 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Übernahme einer neuen Funktion oder Änderung der Anstellungsbehörde

Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Personalverordnung · Übernahme einer neuen Funktion oder Änderung der Anstellungsbehörde

1. Die Übernahme einer anderen Funktion oder der Wechsel der Anstellungsbehörde bedingt in der Regel den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags.

2. Mit Inkrafttreten der neuen Führungsstrukturen an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden werden die Arbeitsverhältnisse mit vom Schulrat angestellten Mitarbeitenden vorbehältlich von regulären Austritten von der neuen Anstellungsbehörde weitergeführt (§§ 111a Abs. 1 und 111b Abs. 6 Bildungsgesetz gemäss Änderungen des Bildungsgesetzes vom 15. September 2022).

← § 28 Personalverordnung Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Geltungsbereich § 30 Personalverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →