150.11
CH-BL
§ 29 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Übernahme einer neuen Funktion oder Änderung der Anstellungsbehörde
Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
§ 29 Personalverordnung · Übernahme einer neuen Funktion oder Änderung der Anstellungsbehörde
1. Die Übernahme einer anderen Funktion oder der Wechsel der Anstellungsbehörde bedingt in der Regel den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags.
2. Mit Inkrafttreten der neuen Führungsstrukturen an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden werden die Arbeitsverhältnisse mit vom Schulrat angestellten Mitarbeitenden vorbehältlich von regulären Austritten von der neuen Anstellungsbehörde weitergeführt (§§ 111a Abs. 1 und 111b Abs. 6 Bildungsgesetz gemäss Änderungen des Bildungsgesetzes vom 15. September 2022).