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150.11 CH-BL

§ 28 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Einreihungsüberprüfung

Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
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§ 28 Personalverordnung · Einreihungsüberprüfung

1. Für neue Funktionen oder Funktionen, die eine massgebliche Veränderung erfahren haben, überprüft die Anstellungsbehörde, bei Mitarbeitenden der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b auf Antrag der Anstellungsbehörde die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, die Einreihung. Sie berichtet dem Personalamt über Einreihungen in ein anderes Lohnband.

2. Auf Antrag der Anstellungsbehörde überprüft das Personalamt die Einreihung einer neuen oder geänderten Funktion und erstellt einen schriftlichen Bericht. Grundlage hierzu sind mindestens der Einreihungsplan, die Modellumschreibungen und der Fragebogen zur Stellenanalyse.

3. Der Bericht des Personalamtes hat einen begründeten Einreihungsentscheid zu enthalten.

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