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150.11 CH-BL

§ 27b Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Lohnsteuerungsmatrizen

Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
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§ 27b Personalverordnung · Lohnsteuerungsmatrizen

1. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Personalamts jährlich je eine Lohnsteuerungsmatrix für die Mitarbeitenden der nachfolgende Organisationseinheiten

a. Finanz- und Kirchendirektion;

b. Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion;

c. Bau- und Umweltschutzdirektion;

d. Sicherheitsdirektion;

e. Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;

f. Kindergarten- und Primarschulen;

g. Musikschulen;

h. Sekundarstufe I;

i. Berufsbildende Schulen;

j. Gymnasien;

k. Landeskanzlei;

l. Ombudsman;

m. Aufsichtsstelle Datenschutz;

n. Finanzkontrolle;

o. Staatsanwaltschaft.

2. Er teilt den Organisationseinheiten ihre Anteile an der Gesamtsumme für die individuelle Lohnentwicklung zu.

3. Er legt für alle Lohnsteuerungsmatrizen identische prozentuale Werte für die individuelle Lohnentwicklung fest für

a. Mitarbeitende mit Gesamtbeurteilung «Ungenügend»;

b. Mitarbeitende mit Gesamtbeurteilung «Gut», abhängig von der Position im Lohnband;

4. Das Nähere regelt die Richtlinie des Personalamtes.

5. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts beschliesst auf eigenen Antrag jährlich eine Lohnsteuerungsmatrix für die Mitarbeitenden der Gerichte und übernimmt dabei die Vorgaben gemäss Abs. 2, 3 und 4.

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