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150.11 CH-BL

§ 27 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Individuelle Lohnentwicklung

Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
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§ 27 Personalverordnung · Individuelle Lohnentwicklung

1. Der Regierungsrat beschliesst jährlich die Mittel für die individuelle Lohnentwicklung in Höhe von ca. 1 % der Gesamtlohnsumme.

1bis. ...

2. Die Höhe der individuellen Lohnentwicklung wird mit den Lohnsteuerungsmatrizen prozentual festgelegt und ist abhängig

a. * vom Ergebnis der jährlichen Mitarbeitendenbeurteilung;

b. * von der Position im Lohnband; sowie

c. * von den durch den Regierungsrat beschlossenen Mitteln gemäss Abs. 1.

3. Wird die Leistung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in der jährlichen Mitarbeitendenbeurteilung mit «Gut» oder «Ausserordentlich gut» beurteilt, erfolgt im Folgejahr eine individuelle Lohnentwicklung gemäss Abs. 2.

4. Wird die Leistung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in der jährlichen Mitarbeitendenbeurteilung mit «Ungenügend» beurteilt oder liegt keine jährliche Mitarbeitendenbeurteilung vor, erfolgt im folgenden Kalenderjahr keine individuelle Lohnentwicklung.

5. Die Anstellungsbehörde teilt den Mitarbeitenden auf deren Gesuch hin den Entscheid über die individuelle Lohnentwicklung in Form einer Verfügung mit.

6. Das Nähere regelt die Richtlinie des Personalamts.

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