150.11
CH-BL
§ 26a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Generelle Lohnentwicklung
Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
§ 26a Personalverordnung · Generelle Lohnentwicklung
1. Wird ein Teuerungsausgleich durch den Landrat gewährt, werden neben der Anpassung der Lohntabelle zudem die Löhne der in Lohnbänder eingereihten Mitarbeitenden per 1. Januar des folgenden Jahres um den beschlossenen Prozentsatz angepasst.
2. Für die unter die Ausnahmen des Lohnbandsystems fallenden Mitarbeitenden der Gruppen A, B und D gemäss Anhang II Personaldekret wirken sich die Anpassungen der Lohntabelle direkt auf die Löhne der Mitarbeitenden aus.