Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.11 CH-BL

§ 26a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Generelle Lohnentwicklung

Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26a Personalverordnung · Generelle Lohnentwicklung

1. Wird ein Teuerungsausgleich durch den Landrat gewährt, werden neben der Anpassung der Lohntabelle zudem die Löhne der in Lohnbänder eingereihten Mitarbeitenden per 1. Januar des folgenden Jahres um den beschlossenen Prozentsatz angepasst.

2. Für die unter die Ausnahmen des Lohnbandsystems fallenden Mitarbeitenden der Gruppen A, B und D gemäss Anhang II Personaldekret wirken sich die Anpassungen der Lohntabelle direkt auf die Löhne der Mitarbeitenden aus.

← § 26 Personalverordnung Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Geltungsbereich § 27 Personalverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →