150.11
CH-BL
§ 26 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Einreihung in ein anderes Lohnband
Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
§ 26 Personalverordnung · Einreihung in ein anderes Lohnband
1. Für eine Einreihung in ein anderes Lohnband infolge einer Änderung der Funktion ist die Anstellungsbehörde, für Mitarbeitende der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zuständig.
2. Eine Einreihung in ein anderes Lohnband innerhalb der Probezeit ist nicht zulässig.