Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.11 CH-BL

§ 26 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Einreihung in ein anderes Lohnband

Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Personalverordnung · Einreihung in ein anderes Lohnband

1. Für eine Einreihung in ein anderes Lohnband infolge einer Änderung der Funktion ist die Anstellungsbehörde, für Mitarbeitende der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zuständig.

2. Eine Einreihung in ein anderes Lohnband innerhalb der Probezeit ist nicht zulässig.

← § 25a Personalverordnung Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Geltungsbereich § 26a Personalverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →