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150.11 CH-BL

§ 25a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Aufteilung der Erziehungszulagen

Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
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§ 25a Personalverordnung · Aufteilung der Erziehungszulagen

1. Haben nach § 29 Abs. 7 des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz beide Elternteile Anspruch auf eine Erziehungszulage, wird ihnen diese anhand ihres Pensums und Lohnansatzes ausbezahlt.

2. Ergeben die Arbeitspensen der beiden Elternteile mehr als 100 %, besteht ein Anspruch auf eine Erziehungszulage wie folgt

a. Dem Elternteil mit dem höheren, vertraglichen Arbeitspensum wird die Erziehungszulage anhand seines Pensums und Lohnansatzes ausbezahlt;

b. die allfällige Differenz zu einem 100-%-Pensum wird dem 2. Elternteil anhand dessen Pensums und Lohnansatzes ausbezahlt.

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