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150.11 CH-BL

§ 25 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Erziehungszulagen

Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
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§ 25 Personalverordnung · Erziehungszulagen

1. Das Personalamt ist im Auftrag der Anstellungsbehörde, für Mitarbeitende der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b im Auftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, zur Feststellung der Anspruchsberechtigung für Erziehungszulagen zuständig.

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