150.11
CH-BL
§ 25 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Erziehungszulagen
Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
§ 25 Personalverordnung · Erziehungszulagen
1. Das Personalamt ist im Auftrag der Anstellungsbehörde, für Mitarbeitende der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b im Auftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, zur Feststellung der Anspruchsberechtigung für Erziehungszulagen zuständig.