§ 22 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Einreihungs- und Zuweisungskompetenz
§ 22 Personalverordnung · Einreihungs- und Zuweisungskompetenz
1. Die Anstellungsbehörde, bei Mitarbeitenden der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, reiht die Mitarbeitenden in ein Lohnband ein und weist die Position im Lohnband zu.
2. Grundlagen hierfür sind der Einreihungsplan, die Modellumschreibungen und der Stelleninhalt. Die Richtlinien des Personalamtes für die Berechnung des beruflichen und ausserberuflichen Erfahrungsanteils sind verbindlich.
3. Das Lohnband ermittelt sich aus der für die Stelle zutreffenden Modellumschreibung bzw. Richtposition.
4. Die Modellumschreibung bzw. Richtposition ist dann zutreffend, wenn die Stellenanforderungen die Anforderungen aller tiefer eingereihten Modellumschreibungen niveaumässig überschreiten und mit den Anforderungen der entsprechenden Modellumschreibungen übereinstimmen.
5. Für die Ermittlung der Anforderungen aus dem Stelleninhalt wird auf die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben abgestellt, die zum langfristigen Stellenauftrag zählen und einen massgeblichen Anteil an der Gesamtaufgabe ausmachen.