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150.11 CH-BL

§ 21 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Lohnkosten

Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
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§ 21 Personalverordnung · Lohnkosten

1. Die Direktionen, die Gerichte und die besonderen Behörden sind für die Einhaltung und Entwicklung der Lohnkosten im Rahmen ihrer Finanzkompetenz verantwortlich.

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