150.11
CH-BL
§ 21 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Lohnkosten
Allgemeine Bestimmungen - Lohnwesen
§ 21 Personalverordnung · Lohnkosten
1. Die Direktionen, die Gerichte und die besonderen Behörden sind für die Einhaltung und Entwicklung der Lohnkosten im Rahmen ihrer Finanzkompetenz verantwortlich.