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150.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Anstellungsbehörden

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
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§ 2 Personalverordnung · Anstellungsbehörden

1. Der Regierungsrat ist die Anstellungsbehörde

a. * der Bereichsleitungen, der Dienststellenleitungen und der Leitungen der Anstalten und Vereinigungen des Kantons Basel-Landschaft;

b. der 2. Landschreiberin oder des 2. Landschreibers;

c. der Staatsarchivarin oder des Staatsarchivars.

2. Die Anstellungsbehörde juristischer Volontärinnen und Volontäre ist bei den Gerichten die Geschäftsleitung, bei der Staatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft, bei den besonderen Behörden deren Vorsteherin bzw. Vorsteher, bei den übrigen kantonalen Stellen die Sicherheitsdirektion.

3. ...

4. Die Anstellungsbehörde aller übrigen Mitarbeitenden sind die Direktionen und die besonderen Behörden gemäss ihren Weisungen, soweit nicht in anderen Erlassen eine andere Stelle hierzu bestimmt ist.

5. Für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Präsidien übernimmt die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts die administrativen Funktionen, welche das Personalrecht den Anstellungsbehörden überträgt.

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