150.11
CH-BL
§ 19 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität
Allgemeine Bestimmungen - Beendigung
§ 19 Personalverordnung · Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität
1. Die Einleitung der Invalidisierung erfolgt durch die Anstellungsbehörde.
2. Für Mitarbeitende der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b erfolgt die Einleitung der Invalidisierung auf Antrag der Anstellungsbehörde durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
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