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150.11 CH-BL

§ 19 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität

Allgemeine Bestimmungen - Beendigung
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§ 19 Personalverordnung · Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität

1. Die Einleitung der Invalidisierung erfolgt durch die Anstellungsbehörde.

2. Für Mitarbeitende der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b erfolgt die Einleitung der Invalidisierung auf Antrag der Anstellungsbehörde durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

3. ...

4. ...

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