150.11
CH-BL
§ 18 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Allgemeine Bestimmungen - Beendigung
§ 18 Personalverordnung · Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
1. Die Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt in schriftlicher Form.