150.11
CH-BL
§ 17 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Fristlose Kündigung
Allgemeine Bestimmungen - Beendigung
§ 17 Personalverordnung · Fristlose Kündigung
1. Die von der Anstellungsbehörde in Form einer Verfügung ergehende fristlose Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen oder gegen schriftliche Erhaltsbestätigung zu übergeben.
2. Das Personalamt ist vor der fristlosen Kündigung anzuhören.