150.11
CH-BL
§ 16 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Kündigung
Allgemeine Bestimmungen - Beendigung
§ 16 Personalverordnung · Kündigung
1. Die von der Anstellungsbehörde in Form einer Verfügung ergehende Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen oder gegen schriftliche Erhaltsbestätigung zu übergeben.