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150.11 CH-BL

§ 16 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Kündigung

Allgemeine Bestimmungen - Beendigung
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§ 16 Personalverordnung · Kündigung

1. Die von der Anstellungsbehörde in Form einer Verfügung ergehende Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen oder gegen schriftliche Erhaltsbestätigung zu übergeben.

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