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150.11 CH-BL

§ 15b Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Inklusive Arbeitsplätze

Allgemeine Bestimmungen - Krankheit und Unfall
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§ 15b Personalverordnung · Inklusive Arbeitsplätze

1. Wenn die Wiedereingliederung in die gemäss Stellenbeschrieb vorgesehene Funktion nicht erfolgreich war und der betroffenen Mitarbeiterin bzw. dem betroffenen Mitarbeiter keine Beschäftigung entsprechend ihrer bzw. seiner Fähigkeiten mit verhältnismässigem Aufwand bei der gleichen Organisationseinheit angeboten werden kann, bei welcher sie bzw. er die bisherige Tätigkeit wahrgenommen hat, kann die Anstellungsbehörde mittels Faktenblatt zur Weiterbeschäftigung einen Übertritt auf einen inklusiven Arbeitsplatz beantragen.

2. Der Aufwand, mit welchem einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter ein passender Arbeitsplatz bei der gleichen Organisationseinheit angeboten werden kann, gilt insbesondere als unverhältnismässig, wenn

a. die für die Umgestaltung des Arbeitsplatzes erforderlichen baulichen, technischen oder organisatorischen Massnahmen unverhältnismässig gross sind;

b. die finanziellen Mittel, die für die Umgestaltung des Arbeitsplatzes eingesetzt werden müssen, sowie die zur Verfügung stehenden Stellenkontingente gegenüber dem Nutzen des Arbeitsplatzes unverhältnismässig sind.

3. Der Übertritt auf einen inklusiven Arbeitsplatz erfordert eine Funktionsänderung.

4. Die Finanzierung des inklusiven Arbeitsplatzes erfolgt zulasten des Budgets derjenigen Anstellungsbehörde, welche den Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

5. Inklusive Arbeitsplätze können auch für die Anstellung von neuen Mitarbeitenden mit Behinderungen beantragt werden.

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