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150.11 CH-BL

§ 15a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Case Management

Allgemeine Bestimmungen - Krankheit und Unfall
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§ 15a Personalverordnung · Case Management

1. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, die mindestens 30 Kalendertage dauert, kann die Anstellungsbehörde die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess im Rahmen eines Case Managements mit geeigneten Massnahmen unterstützen.

2. Für das Case Management kann die Anstellungsbehörde externe Fachstellen beiziehen.

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