150.11
CH-BL
§ 15 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Inhalt der Verwarnung
Allgemeine Bestimmungen - Verwarnung
§ 15 Personalverordnung · Inhalt der Verwarnung
1. Zur Behebung der Mängel oder des Fehlverhaltens ist im Rahmen der Verwarnung in der Regel eine Frist anzusetzen, bis zu welcher eine Verbesserung zu erfolgen hat.
2. Die Verbesserung der Mängel oder des Fehlverhaltens hat auch über die angesetzte Frist hinaus anzudauern.
3. Eine Verwarnung ist nicht anfechtbar.