Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.11 CH-BL

§ 14 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Schriftliche Verwarnung

Allgemeine Bestimmungen - Verwarnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Personalverordnung · Schriftliche Verwarnung

1. Eine Verwarnung ist insbesondere dann auszusprechen, wenn bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Mängel in der Leistung oder im Verhalten vorliegen.

2. Zuständig für das Aussprechen einer schriftlichen Verwarnung ist die Anstellungsbehörde.

3. Die Verwarnung muss schriftlich und begründet sein.

← § 13 Personalverordnung Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Geltungsbereich § 15 Personalverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →