150.11
CH-BL
§ 14 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Schriftliche Verwarnung
Allgemeine Bestimmungen - Verwarnung
§ 14 Personalverordnung · Schriftliche Verwarnung
1. Eine Verwarnung ist insbesondere dann auszusprechen, wenn bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Mängel in der Leistung oder im Verhalten vorliegen.
2. Zuständig für das Aussprechen einer schriftlichen Verwarnung ist die Anstellungsbehörde.
3. Die Verwarnung muss schriftlich und begründet sein.