150.11
CH-BL
§ 12 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Ungenügende Leistungen von Mitarbeitenden
Allgemeine Bestimmungen - Mitarbeitendengespräch
§ 12 Personalverordnung · Ungenügende Leistungen von Mitarbeitenden
1. Stellt die Anstellungsbehörde fest, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ungenügende Leistungen erbringt oder die gestellten Aufgaben nicht anforderungsgemäss erfüllt, müssen folgende Massnahmen in Erwägung gezogen werden
a. * schriftliche Verwarnung oder
b. * ...
c * Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
2. ...