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150.11 CH-BL

§ 11 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Zweitgespräch

Allgemeine Bestimmungen - Mitarbeitendengespräch
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§ 11 Personalverordnung · Zweitgespräch

1. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der Beurteilung nicht einverstanden, kann sie oder er innerhalb von 10 Arbeitstagen ein Zweitgespräch mit der nächsthöhervorgesetzten Person verlangen.

1bis Mitarbeitende der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b können ein Zweitgespräch verlangen

a. an den kommunalen Schulen mit dem zuständigen Mitglied des Schulrats oder, sofern die Einwohnergemeinde ihre die Schule betreffenden Aufgaben an den Gemeinderat übertragen hat, mit dem für die Bildung zuständigen Mitglied des Gemeinderats;

b. an den kantonalen Schulen mit der zuständigen Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

2. Die oder der Erstbeurteilende ist zu dem Gespräch beizuziehen.

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