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150.11 CH-BL

§ 10 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Durchführung

Allgemeine Bestimmungen - Mitarbeitendengespräch
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§ 10 Personalverordnung · Durchführung

1. Die Vorgesetzten führen mit den Mitarbeitenden Gespräche und zwar bei unbefristeten und auf 12 und mehr Monate befristeten Arbeitsverträgen

a. * spätestens 10 Tage, bei Lehrpersonen spätestens 30 Tage vor Ablauf der Probezeit;

b. nach Ablauf der Probezeit in der Regel jährlich.

1bis Mit den Lehrpersonen und den weiteren Mitarbeitenden im pädagogischen Bereich finden die Mitarbeitendengespräche nach den betrieblichen Möglichkeiten grundsätzlich jährlich, mindestens aber alle 3 Jahre statt. Kann kein Mitarbeitendengespräch durchgeführt werden, erfolgt zumindest die Mitarbeitendenbeurteilung. Das Nähere regeln die Richtlinien.

1ter Die Richtlinien regeln die Fälle, in denen keine jährliche Mitarbeitendenbeurteilung erfolgt.

2. Mit ihrer Unterschrift auf dem Mitarbeitendengesprächs-Formular bestätigen die Mitarbeitenden, dass das Gespräch stattgefunden hat und sie vom Inhalt Kenntnis genommen haben.

3. Die Vorgesetzten haben geplante Beurteilungen in der tiefsten und der höchsten Beurteilungskategorie der nächst höher vorgesetzten Person im Voraus zu unterbreiten.

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