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150.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
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§ 1 Personalverordnung · Geltungsbereich

1. Wo nichts Abweichendes erwähnt ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen für

a. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons;

b. * alle Mitarbeitenden der öffentlichen Schulen des Kantons sowie die Schulleitungen, Lehrpersonen und Mitarbeitenden im pädagogischen Bereich der öffentlichen Schulen der Gemeinden.

2. Für die gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit Ausnahme der Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls die Bestimmungen, die für den befristeten Arbeitsvertrag gelten, sinngemäss anwendbar.

Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) - Geltungsbereich § 2 Personalverordnung →

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