§ 8 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Anteilsmässiger und gekürzter Ferienanspruch
§ 8 Personaldekret · Anteilsmässiger und gekürzter Ferienanspruch
1. Der Ferienanspruch richtet sich nach der entlöhnten Beschäftigungsdauer.
2. Bei längerer Absenz infolge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst oder aus anderen Gründen tritt eine Kürzung des Ferienanspruchs ein, und zwar wird bei einer Absenz von mehr als 6 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres der Ferienanspruch für jeden weiteren halben Monat um je 1/10 gekürzt.
3. Mit einer Freistellung von der Arbeit während der Kündigungsfrist ist in der Regel ein noch bestehender Ferienanspruch abgegolten.
4. Die im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Lehrpersonen sind von der Regelung gemäss Abs. 2 ausgenommen.
5. Die Absenz aufgrund bezahlten Mutterschaftsurlaubes wird für die Berechnung der Kürzung des Ferienanspruches nicht berücksichtigt.
6. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während eines ganzen Kalenderjahres arbeitsunfähig, besteht kein Ferienanspruch. Dies gilt auch bei Pensionierung oder Austritt während des Kalenderjahres, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in diesem Kalenderjahr nie arbeitsfähig war.