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150.1 CH-BL

§ 79 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
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§ 79 Personaldekret · Inkrafttreten

1. Die Änderungen treten unter Vorbehalt von § 78 Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2001 in Kraft.

2. Für Lehrpersonen treten die folgenden Bestimmungen erst per Schuljahresbeginn 2001/2002 in Kraft: § 5 sowie die §§ 9 bis und mit 18 des Personaldekrets.

3. Die Bestimmungen von § 5 sind unter Vorbehalt von § 79 Abs. 5 längstens bis zum Schuljahresende 2005 befristet.

4. Spätestens ab Schuljahresbeginn 2005/2006 wird § 5 durch eine umfassende Regelung der Erbringung der Jahresarbeitszeit durch die Lehrpersonen ersetzt.

5. Erfolgt keine Neuregelung der in § 5 verankerten Bestimmungen, treten die in § 78 Abs. 3 angeführten Bestimmungen wieder in Kraft.

6. Die Bestimmung von § 54 Bst. b tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

7. ...

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