150.1
CH-BL
§ 72 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Aufholerinnen und Aufholer
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn
§ 72 Personaldekret · Aufholerinnen und Aufholer
1. Sofern der bisherige Jahreslohn unter demjenigen gemäss neuer Lohntabelle (Anhang 2) liegt, erfolgt die Anpassung in einem Schritt unmittelbar mit Inkraftsetzung dieses Dekrets.