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150.1 CH-BL

§ 71 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Wahrung des Besitzstands

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn
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§ 71 Personaldekret · Wahrung des Besitzstands

1. Der Besitzstand bezüglich Lohnklasse und Dienstalterszulage (Erfahrungszulage) wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche gemäss der neuen Regelung einen tieferen Lohn erhalten, gewahrt.

2. Vorbehalten bleibt die richtige Einreihung gemäss den Bestimmungen des Dekrets zum Personalgesetz vom 5. Februar 1998.

3. Diese Regelung gilt für alle Folgejahre ab Inkraftsetzung, bis der Jahreslohn nach der neuen Regelung mindestens dem Besitzstand entspricht.

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