150.1
CH-BL
§ 70 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Einreihung
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn
§ 70 Personaldekret · Einreihung
1. Die Einreihung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch das Personalamt in Zusammenarbeit mit den Anstellungsbehörden auf das Datum des Inkrafttretens des Dekrets.