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150.1 CH-BL

§ 70 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Einreihung

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn
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§ 70 Personaldekret · Einreihung

1. Die Einreihung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch das Personalamt in Zusammenarbeit mit den Anstellungsbehörden auf das Datum des Inkrafttretens des Dekrets.

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