150.1
CH-BL
§ 7 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Ausnahmen
Allgemeines - Ferien
§ 7 Personaldekret · Ausnahmen
1. Abweichend von § 6 haben die nachstehend aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgenden jährlichen Ferienanspruch
a. * ...
b. 6 Wochen
1. die Mitglieder des Regierungsrats;
2. * die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten des Kantonsgerichts sowie die Landschreiberin oder der Landschreiber;
3. * ...
2. ...
3. Die Schulleitungen der Gymnasien und der Berufsfachschulen können in den Schulferien mit Aufgaben betraut werden.
4. Fallen allgemeine Feiertage in die Zeit der Schulferien, besteht für Lehrpersonen kein Anspruch auf Nachbezug.