Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.1 CH-BL

§ 7 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Ausnahmen

Allgemeines - Ferien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Personaldekret · Ausnahmen

1. Abweichend von § 6 haben die nachstehend aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgenden jährlichen Ferienanspruch

a. * ...

b. 6 Wochen

1. die Mitglieder des Regierungsrats;

2. * die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten des Kantonsgerichts sowie die Landschreiberin oder der Landschreiber;

3. * ...

2. ...

3. Die Schulleitungen der Gymnasien und der Berufsfachschulen können in den Schulferien mit Aufgaben betraut werden.

4. Fallen allgemeine Feiertage in die Zeit der Schulferien, besteht für Lehrpersonen kein Anspruch auf Nachbezug.

← § 6 Personaldekret Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Geltungsbereich § 8 Personaldekret →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →