Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.1 CH-BL

§ 68 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Personalverbände

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 68 Personaldekret · Personalverbände

1. Setzt der Regierungsrat eine Kommission oder eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung von personalrechtlichen Erlassen ein, ist die Arbeitsgemeinschaft der Personalverbände angemessen zu berücksichtigen.

← § 67 Personaldekret Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Geltungsbereich § 69 Personaldekret →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →