150.1
CH-BL
§ 68 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Personalverbände
Verschiedene Bestimmungen
§ 68 Personaldekret · Personalverbände
1. Setzt der Regierungsrat eine Kommission oder eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung von personalrechtlichen Erlassen ein, ist die Arbeitsgemeinschaft der Personalverbände angemessen zu berücksichtigen.